1. Geltung
a) Unsere Angebote erfolgen auch bei zukünftigen Geschäften stets nach Maßgabe dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen.
b) Abweichungen von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen, insbesondere Bedingun-gen des Käufers, gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Im übrigen wird den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widersprochen.
2. Angebot
Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeit stets freibleibend. Ein schriftliches Angebot ersetzt evtl. getroffene verbindliche und / oder mündlichen Zu-sagen bzw. Absprachen. Aufträge werden erst mit Zugang unserer schriftlichen oder aus-gedruckten Bestätigung rechtswirksam. Muster sind stets unverbindliche Ansichtsmuster. Alle Analyseangaben sind auch bezüglich der Höchst- und Mindestwerte nur als ungefäh-re Werte anzusehen und stellen keine Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen dar.
3. Preis, Berechnung
a) Bei der Rechnungserstellung sind das Abgabegewicht und unsere am Tag des Vertrags-schlusses gültigen Preise maßgebend. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
b) Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate kann für die Lieferung auch der gültige Listenpreis herangezogen werden.
c) Sofern nichts anderes geregelt ist, verstehen sich die Preise bei Warenlieferung ab Lieferwerk oder Lager, einschließlich unserer Standardverpackung. Ist eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Abnehmers, ausschließlich Rollgeld. Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten beson-deren Versandart (z. B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht) gehen zu dessen Lasten.
4. Versand- und Gefahrtragung
Alle Versendungen erfolgen auf eigene Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie, FOB- oder CIF-Lieferungen vereinbart worden sind. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigungen der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, der seine Ursache beim Käufer hat, geht die Gefahr an dem Tag auf den Käufer über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.
Als Versendung gilt auch die Versendung innerhalb desselben Ortes sowie die Versen-dung durch Angestellte und mit Fahrzeugen des Verkäufers.
Im Falle der Abholung der Ware durch den Käufer, geht die Gefahr auf diesen über, so-bald der Verkäufer die Ware als abholbereit avisiert und der Käufer die avisierte Ware nicht in angemessener Zeit abgeholt hat.
Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegens-tände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermin und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden kön-nen, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Liefertermi-ne und Lieferfristen sind dann erfüllt, wenn die Ware an die Versandpersonen bzw. Frachtführer übergeben worden sind.
Sollte ein Schadenersatzanspruch aus einem Lieferungs- und Leistungsverzug begründet sein, verweisen wir auf Nr. 9 dieser AGB
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenser-satzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird uns während unseres Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den vereinbarten Haf-tungsbegrenzungen. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten und kommen wir bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lie-ferfrist in Verzug, bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den Sätzen 3 bis 6 dieses Abschnitts.
Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen bei uns oder unserem Lieferanten, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbar-ten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vorgenannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörun-gen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Mo-naten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
6. Zahlung
a) Unsere Rechnungen sind sofort bei Lieferung/Übergabe der Ware an den Käufer oder bei Rechnungsstellung ohne Abzug fällig Abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu fassen.
b) Die Hereinnahme von Wechseln bedarf unserer Zustimmung. Die Hereinnahme erfolgt erfüllungshalber. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer und ähnliche Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
c) Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforde-rung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehal-tungsrecht kann er nur gelten machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem zugrundelie-genden Kaufvertrag beruht.
7. Mängel
a) Unter Kaufleuten gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass die Mängelanzei-gen schriftlich zu erfolgen haben.
b) Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis an uns zurück-gesandt werden.
8. Gewährleistung
Bei begründeter Beanstandung steht dem Käufer nach unserer Wahl zunächst ein An-spruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu.
Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, der Unzumutbarkeit, der Verweige-rung oder unangemessenen Verzögerungen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurück treten oder den Kaufpreis angemessen min-dern.
9. Haftung
Soweit dem Käufer wegen der Mangelhaftigkeit ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zusteht, beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorher-sehbaren durchschnittlich eintretenden Schaden. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Kör-pers oder der Gesundheit.
Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Käufers wegen eines Mangels der geliefer-ten Sache wird auf ein Jahr verkürzt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn die gelieferte Sache für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und für Scha-densersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit. Ferner gilt die Verkürzung der Verjährungsfrist nicht, soweit der Käufer Rückgriff nimmt, weil er oder ein in der Lieferkette nachgeschalteter Abnehmer von einem Verbrau-cher wegen des Mangels in Anspruch genommen wurde.
Für die Verletzung von Vertragspflichten, die für das Erreichen des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung sind, haften wir in den Fällen leichter Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des typischerweise durchschnittlich entstandenen, vorhersehbaren Schadens. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit. Für die Verletzung sonstiger Vertragspflichten haften wir nur, wenn die Pflichtverlet-zung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für andere als vertragliche Scha-densersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnah-me der Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfül-lungsgehilfen.
10. Eigentumsvorbehalt
a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die ihm aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen. Das Eigentum des Verkäufers erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer als Herstel-ler. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehö-renden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.
b) Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Vorbehaltskäufer einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche nach lit. a) schon jetzt an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der seinem Miteigentumsanteil entspricht. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages seiner Rechnung für die mitver-arbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Steht der Vorbehalts-käufer mit seinen Käufern in einem Kontokorrentverhältnis, so erstreckt sich in Höhe der Forderung des Verkäufers die Abtretung auf den sich bei dem nächsten Rechnungsab-schluss ergebenen positiven Kontokorrentsaldo des Vorbehaltkäufers. Soweit dadurch die Forderung des Verkäufers nicht gedeckt wird, erstreckt sich die Abtretung auf alle nach-folgenden nach dem jeweiligen Rechnungsabschluss entstehenden positiven Kontokor-rentsalden des Vorbehaltskäufers, bis die Forderung des Verkäufers abgedeckt ist.
c) Der Vorbehaltskäufer tritt bereits jetzt sämtliche Forderung an den Verkäufer ab, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entste-hen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
d) Solange der Vorbehaltskäufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegen-über dem Verkäufer ordnungsgemäß nachzukommen, ist er berechtigt über die im Eigen-tum bzw. Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und widerruflich ermächtigt die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Der Widerruf darf nur im Verwertungsfalle erfolgen. Sicherungsüber-eignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungs-verkaufs, darf der Vorbehaltskäufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Ver-käufers vornehmen.
e) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere im Wege der Pfändung, wird der Vorbehaltskäufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusam-menhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vorbehaltskäufer dem Verkäufer.
f) In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt hat.
g) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer aus Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
h) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehalts-ware herauszuverlangen oder nach seiner Wahl die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen.
i) Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Käufers geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich die vorbezeichne-ten Rechte des Verkäufers auf den gesetzlich zulässigen Umfang.
11. Warenzeichen
Warenzeichen dürfen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung des Warenzeichenin-habers im Zusammenhang mit den vom Käufer umgefüllten oder gestellten Erzeugnissen benutzt werden.
12. Gültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise un-wirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
a) Erfüllungsort ist Büren.
b) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Ge-richtsstand Büren. Der Gerichtsstand ist auch Büren, wenn der Käufer keinen allgemei-nen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnli-cher Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-haltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Nach unserer Wahl gilt bei unseren Ansprüchen gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
c) Vereinbart ist die Anwendbarkeit deutschen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts – Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wa-renkauf (CISG) – wird ausgeschlossen.
Rev. E / Stand 19.02.2009 / WH - MF