Mit REACh ist die Richtlinie 1907/2006 gemeint, die Abkürzung steht für
- Registration
- Evaluation
- Authorization of
- Chemicals
Zweck des neuen Chemikaliengesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen. Eine der grundsätzlichen Änderungen ist die Beweislastumkehr:
Die Industrie bzw. der Vertreiber oder Hersteller des Stoffes
(die ab jetzt gleichgestellt werden) muss deren Ungefährlichkeit nachweisen, während vorher die Behörden in der Pflicht waren, die Gefährlichkeit aufzuzeigen.
Weiterhin kann ein Stoff bei begründetem Verdacht auf eine unerkannte Gefährlichkeit erneut bewertet werden.
Man trägt damit der Beobachtung Rechnung, dass sich gefährliche Eigenschaften oft erst nach Jahren oder Jahrzehnten zeigen. Eine Einstufung ist somit nicht mehr endgültig.
Die gesamte Lieferkette, vom Hersteller/Importeur über den Verarbeiter bis hin zum Händler und Endverbraucher ist in die Richtlinie eingebunden. Zukünftig muss der Verarbeiter über den Verbleib eines Stoffes dem Hersteller Auskunft erteilen, damit der Stoff für einen bestimmten Anwendungsbereich registriert werden kann. Dieser wird im so genannten „Erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eMSDS)“ zusammen mit der Registrierungsnummer eingetragen. Ist eine Anwendung nicht aufgeführt, so kann sie durch den Hersteller des Stoffes oder durch den Verwender registriert bzw. der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) aufgezeigt werden.
Die Richtlinie trat am 01.06.2007 in Kraft. Die so genannten „Neustoffe“, nach dem 18.09.1981 auf dem europäischen Markt verfügbare Stoffe, gelten ab diesem Zeitpunkt als registriert. Alle anderen „Altstoffe“ (vor dem 18.09.1981 existierend) mussten, wenn sie weiterhin hergestellt/gehandelt werden sollten, zwischen dem 01.06.2008 bis zum 01.12.2008 vorregistriert, also der ECHA in Helsinki bekannt gemacht, werden. Es trafen ca. 2,7 Mio. Vorregistrierungen von ca. 65000 verschiedenen Firmen für diese ca. 100000 Altstoffe innerhalb der Frist ein. Diese Altstoffe dürfen zusammen mit den „alten Neustoffen“ weiterhin gehandelt und verwendet werden. Alle anderen Stoffe (nicht-vorregistriert bzw. bisher nicht existent) gelten von nun an als (neue) Neustoffe, egal wie lange sie schon bekannt sind und müssen vor ihrer Verwendung erst registriert werden und somit das gesamte behördlichen Regelwerk durchlaufen. Nach der Durchführung einer Vorregistrierung muss nicht zwingend eine Registrierung durchgeführt werden. Polymere unterliegen einer Ausnahme.
Die vorregistrierten Stoffe dürfen innerhalb bestimmter Übergangsfristen weiterhin verwendet werden. Die Zeiträume richten sich nach der jährlich gehandelten/hergestellten Menge sowie nach der Gefährlichkeit des Stoffes.
Weitere Informationen halten wir auf Anfrage für Sie bereit!